Die meisten Grundstücke sind zumindest teilweise fremdfinanziert. In diesem Fall hat die finanzierende Bank einen Grundschuldeintrag im Grundbuch vorgenommen, womit sie automatisch an den sog. ersten Rang gelangt. Unter Rang versteht man die Position, die ein dingliches Recht im Grundbuch hat. Der Rang bestimmt sich grundsätzlich allein nach dem Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung im Grundbuch. Wird eine weitere Belastung eingetragen, gelangt diese demnach an den nächsten Rang. Würde man schließlich noch die Dienstbarkeit des Anlagenbetreibers eintragen, käme diese an den dritten Rang. Der Rang ist entscheidend für die wirtschaftliche Werthaltigkeit. Kommt es zu einer Verwertung des Grundstückes, wird der Erlös zunächst an die im Rang höherstehenden Gläubiger ausgeschüttet, dann an die nachfolgenden. Nachträglich kann der Rang eines Rechts durch Rechtsgeschäft geändert werden. Dieser Rangrücktritt bedarf der Zustimmung beider Rechteinhaber (sowohl des aufrückenden, als auch des zurücktretenden). Im Falle einer Zwangsversteigerung wäre es möglich, dass ein Insolvenzverwalter nachrangige Eintragungen von Anfang an mangels Erfolgsausichten streicht. In diesem Fall müsste der Investor die Solarstromanlage abbauen und mitnehmen. Um dies zu vermeiden, legen viele finanzierende Banken Wert darauf, die Dienstbarkeit am ersten Rang zu platzieren. Das heißt, dass die genannten Banken einen freiwilligen Rangrücktritt vorzunehmen hätten, wozu nicht alle Banken bereit sind. Dies ist vom Grundstückeigentümer im Vorwege mit seiner finanzierenden Bank abzuklären. Bei einer Restbelastung unter 50 % des Kaufpreises ist ein Rangrücktritt in der Regel erreichbar. Bei einer Restbelastung über 50 % bleibt oft nur die Chance, dass der Investor über die Bank des Grundstückeigentümers finanziert, wonach die Bank einem Rangrücktritt vermutlich zustimmt.